Sie sind hier:

Über das gesetzliche Speditionspfandrecht

Wird ein Rechtsanwalt benötigt?

Verwertungsvoraussetzungen

Besondere Bestimmungen

Freihändiger Verkauf

Suchen nach:

Allgemein:

Startseite

Sitemap

Über uns

konnexe/inkonnexe Pfandrechte

Versteigerungstermine

Freiverkäufe

Einschlägige Paragraphen

Über öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer

Standorte

Urteile

Kontakt

Links

Impressum

Karriere

AGBs

Nutzungsbedingungen

Verwertungsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Entstehen des Pfandrechtes Fällen ist, dass der Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Ladescheins darüber verfügen kann. (Marx/Arens ebda)

Die Verwertung des Pfandes ist gemäß § 1233 Abs. 1 BGB nach den §§ 1234, 1235, 1236, 1237, 1238 1239 1230 und 1240 zu bewirken. Sie ist nicht davon abhängig, dass der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer hat. Der Verkauf des Pfandes ist, sofern dieses keinen Börsen- oder Marktwert hat, im Wege der öffentlichen Versteigerung zu bewirken § 1235 Abs. 1 BGB. Die Versteigerung wird aufgrund der im Pfandrecht enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung im Namen und für Rechnung des Eigentümers vorgenommen. (Marx/Arens ebda)

HOHEITLICHER AKT

Eine Pfandrechtsverwertung ist ein hoheitlicher Akt. Diese wird nach einem reguliertem Verfahren durchgeführt. Die Versteigerung hat öffentlich zu erfolgen ( § 1235 BGB) . Zur Durchführung von Pfandrechtsverwertungen sind allgemein öffentlich bestellte vereidigte Versteigerer ( Legaldefinition § BGB 383 ), Gerichtsvollzieher und Notare befugt. Ist der Versteigerer nur für bestimmte Arten der Versteigerung (z. B. Maschinen, Kunstgegenstände oder Briefmarken) öffentlich bestellt und vereidigt, darf er ebenfalls nur in dem sachlich beschränkten Umfang Versteigerungen durchführen. Werden andere Personen beauftragt, liegt keine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 383 BGB vor Die öffentliche Versteigerung von beweglichen Sachen und Wertpapieren aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen. (Marx/Arens ebda)

Zivilrechtliche Voraussetzungen

Der Auftraggeber muß ein bestimmtes Pfandrecht haben (§§ 1204, 1257 BGB). Die Pfandreife, also die Fälligkeit der Forderung muß eingetreten sein (§ 1228 Abs. 2 BGB). Der Pfandgläubiger muss dem Eigentümer die beabsichtigte Versteigerung des Pfandes spätestens 1 Monat vorher androhen (§ 1234 BGB). Nach § 368 HGB (Pfandverkauf) Abs (2) gilt wenn der Auftraggeber ein Kaufmann eine Frist von einer Woche. Die Verletzung der Bestimmungen des § 1234 BGB bzw des § 368 HGB macht den Verkauf regelmäßig unrechtmäßig und damit unwirksam. Bei Verletzung der in § 1234 Abs. 2 bzw. § 368 HGB genannten Bestimmungen macht sich der Pfandgläubiger schadensersatzpflichtig. (Marx/Arens ebda)

Gewerberechtliche Voraussetzungen

Der Versteigerer ist für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Versteigerung nach § 34 b der GewO und den Versteigerervorschriften zur Vermeidung einer Untersagung verantwortlich. Zuverlässigkeitsvoraussetzung ist zunächst, das der Auftraggeber glaubhaft dartut, dass er ein bestimmmtes Pfandrecht hat. Weiterhin muss er behaupten, das die Pfandreife eingetreten, der Verkauf angedroht ist sowie, dass die Wartefrist abgelaufen oder entbehrlich ist. Den Nachweis dieser zivilrechtlichen Voraussetzung muß der Versteigerer nicht verlangen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Wartefrist nach erfolgter Androhung der Versteigerung in der Regel 1 Monat (§ 1234 BGB), unter der Voraussetzung des § 368 HGB dagegen nur 1 Woche betragen kann. Die davon verschiedene Frage ist, wann ein mit der Versteigerung beauftragter Versteigerer die Versteigerung frühestens vornehmen darf. Da für ihn die Versteigererverordnung gilt, darf er die Versteigerung gemäß § 5 VerstV unabhängig von kurzer Frist des § 368 HGB frühestens 2 Wochen nach erfolgter Anzeige bei der zuständigen Behörde sowie der zuständigen IHK durchführen.

Disclaimer: Diese Website wurde von DIE AUKTIONSPROFIS Ostermayer & Gold GbR ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Etwaige darin enthaltene Aussagen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten sind weder als Rechts- noch als Steuerberatung anzusehen. Obwohl diese Website mit Sorgfalt erstellt wurde ist nicht auszuschließen, dass sie unvollständig ist oder Fehler enthält. Darüber hinaus weist Ostermayer & Gold GbR darauf hin, dass das Urheberrecht über sämtliche Inhalte bei ihnen liegt.