Sie sind hier:

Über das gesetzliche Speditionspfandrecht

Wird ein Rechtsanwalt benötigt?

Verwertungsvoraussetzungen

Besondere Bestimmungen

Freihändiger Verkauf

Suchen nach:

Allgemein:

Startseite

Sitemap

Über uns

konnexe/inkonnexe Pfandrechte

Versteigerungstermine

Freiverkäufe

Einschlägige Paragraphen

Über öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer

Standorte

Urteile

Kontakt

Links

Impressum

Karriere

AGBs

Nutzungsbedingungen

ÜBER GESETZLICHE PFANDRECHTE

Spediteure haben nach § 464 HGB ein gesetzliches Pfandrecht an dem Frachtgut u. a. wegen der Fracht, der Provisionen, der Auslagen und Verwendungen § 410 HGB.
Frachtführer haben nach § 441 ein gesetzliches Pfandrecht. Lagerhalter nach 475 b ein gesetzliches Pfandrecht.

Allgemeines

Die Verwertung des Pfandes ist gemäß § 1233 Abs. 1 BGB nach den §§ 1234, 1235, 1236, 1237, 1238 1239 1230 und 1240 zu bewirken. Sie ist nicht davon abhängig, dass der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer hat. Der Verkauf des Pfandes ist, sofern dieses keinen Börsen- oder Marktwert hat, im Wege der öffentlichen Versteigerung zu bewirken § 1235 Abs. 1 BGB. Die Versteigerung wird von dem Pfandgläubiger, vertreten durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer, aufgrund der im Pfandrecht enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung im Namen und für Rechnung des Eigentümers vorgenommen. Bei Abfassung des nach § 1 der VerstV abzuschließenden Versteigerungsvertrages ist darauf zu achten, dass entsprechend dem Verbot des § 1240 BGB Abs 1 gem. §1 Nr. 6c VerstV festgehalten wird, dass Gold- und Silberwaren nicht unter Metallwert zugeschlagen werden dürfen. Wird entgegen § 1240 BGB vereinbart, das Gold- und Silberwaren auch unter Metallwert zugeschlagen werden können und geschieht dies in der Versteigerung, ist der Verkauf nach 1234 Abs. 1 BGB unwirksam.

(Marx/Arens ebda)

Spediteure
§ 464 HGB Pfandrecht
Der Spediteur hat wegen aller durch den Speditionsvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht- und Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. § 441 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Frachtführer
§ 441 HGB Pfandrecht (1) Der Frachtführerer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. ² Das Pfandrecht ersteckt sich auch auf die Begleitpapiere.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführerer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossement, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführerer es innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist. Weiter:
Auslagen und Verwendungen § 410 HGB
§ 410 HGB Gefährliches Gut. (1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführerer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
Lagerhalter
§ 475 b Pfandrecht. (1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Lagervertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestritener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht-und Speditionsverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. ² Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Forderungen aus einer Versicherung sowie Begleitpapiere.(2) Ist der Orderlagerschein durch Indossament übertragen worden, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus dm Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.
(3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossement, Ladeschein oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Disclaimer: Diese Website wurde von DIE AUKTIONSPROFIS Ostermayer & Gold GbR ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Etwaige darin enthaltene Aussagen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten sind weder als Rechts- noch als Steuerberatung anzusehen. Obwohl diese Website mit Sorgfalt erstellt wurde ist nicht auszuschließen, dass sie unvollständig ist oder Fehler enthält. Darüber hinaus weist Ostermayer & Gold GbR darauf hin, dass das Urheberrecht über sämtliche Inhalte bei ihnen liegt.