ÜBER GESETZLICHE PFANDRECHTE
Spediteure haben nach § 464 HGB ein gesetzliches Pfandrecht an dem Frachtgut u. a. wegen der Fracht, der Provisionen, der Auslagen und Verwendungen § 410 HGB.
Frachtführer haben nach § 441 ein gesetzliches Pfandrecht. Lagerhalter nach 475 b ein gesetzliches Pfandrecht.
Allgemeines
Die Verwertung des Pfandes ist gemäß § 1233 Abs. 1 BGB nach den §§ 1234, 1235, 1236, 1237, 1238 1239 1230 und 1240 zu bewirken. Sie ist nicht davon abhängig, dass der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer hat. Der Verkauf des Pfandes ist, sofern dieses keinen Börsen- oder Marktwert hat, im Wege der öffentlichen Versteigerung zu bewirken § 1235 Abs. 1 BGB. Die Versteigerung wird von dem Pfandgläubiger, vertreten durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer, aufgrund der im Pfandrecht enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung im Namen und für Rechnung des Eigentümers vorgenommen. Bei Abfassung des nach § 1 der VerstV abzuschließenden Versteigerungsvertrages ist darauf zu achten, dass entsprechend dem Verbot des § 1240 BGB Abs 1 gem. §1 Nr. 6c VerstV festgehalten wird, dass Gold- und Silberwaren nicht unter Metallwert zugeschlagen werden dürfen. Wird entgegen § 1240 BGB vereinbart, das Gold- und Silberwaren auch unter Metallwert zugeschlagen werden können und geschieht dies in der Versteigerung, ist der Verkauf nach 1234 Abs. 1 BGB unwirksam.
(Marx/Arens ebda)
Der Spediteur hat wegen aller durch den Speditionsvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht- und Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. § 441 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführerer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossement, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführerer es innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist. Weiter:
(3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossement, Ladeschein oder Lagerscheins darüber verfügen kann.