IHR VORTEIL BEI FÄLLIGEN FORDERUNGEN
Im Vergleich zu allen anderen Möglichkeiten bedeutet das richtige Nutzen des gesetzlichen Speditions- und Lagerpfandrecht für Speditions- und Logistikbetrieben, der einfachste, schnellste, kostengünstigste und rechtssicherste Weg fällige Forderungen beizutreiben.
ES GEHT UM IHR GELD
Speditions- und Logistikunternehmen sind kapital- und personalintensiv. Sie stehen in hartem Wettbewerb und können sich deshalb am Markt nur mit knapp kalkulierten Margen behaupten. Laut Verkehrsrundschauindex sind die Fuhrunternehmen von der Kostenseite derzeit einem Druck ausgesetzt, wie es ihn womöglich noch nie gegeben hat. Sie sind auf pünktlichen Zahlungseingang und somit auf ein effektives Forderungsmanagement angewiesen.
Der Zahlungsausfall ist für alle beteiligten Parteien in der Regel ein außerordentlicher Vorgang. Fehler die jetzt gemacht werden, können erhebliche Auswirkungen haben. Trotzdem werden hierbei immer wieder voreilig,- zum Teil aus verständlichen emotionellen Beweggründen- Entscheidungen getroffen die erhebliche Auswirkungen haben. Die meisten Fehler sind zu vermeiden, indem man die Forderungsrealisierung miitels Speditions- oder Lagerpfandrecht in Zusammenarbeit mit einem Profi sorgfältig plant und durchführt.
KURZINFORMATION- SCHNELLEINSTIEG
Sie wollen sich schnell darüber informieren wie Sie Ihr gesetzliches Speditionspfandrecht nutzen können:
2. Beleg über die Information des Schuldners Androhung des Speditionspfandrechts. (Kann mit auf der Mahnung vermerkt sein.) Dabei Fristen beachten: 4 Wochen bei privaten Schuldnern, 1 Woche bei gewerblichen Schuldnern
3. Auflistung des Pfandguts (Digitalfotos wären hilfreich)
4. Versteigerungsauftrag
5. Terminabstimmung
6. Abstimmung über den Versteigerungsort
7. Stromanschluß und Tisch für Drucker und Rechner
Gesetzliche Grundlage:
Allgemeine Vorschriften §§ 1204 ff BGB 1241 BGB: Definition Pfandrecht an beweglichen Sachen. Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubigiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen. Spezielle Pfandrechtsvorschriften im HGB: § 441 HGB: Frachtvertrag, § 464 HGB: Speditionsvertrag, § 475b HGB: Lagervertrag.
Voraussetzung für das Entstehen
des Pfandrechtes des Frachtführers und des Lagerhalters. Rechtmäßiger Fracht-, Spedition- oder Lagervertrags wie z. B. Fracht, Lagergeld. Besitz ( = die tatsächliche Herrschaft an einer Sache). Die Fälligkeit der Forderung ist eingetreten.
Welche Forderungen sind gesichert?
Grundsätzlich bei allen konnexen Forderungen. Bei inkonnexen Forderungen muß überprüft werden.
Unterscheidung zwischen konnexen und inkonnexen Forderungen:
- Bei konnexe Forderungen stehen Gut und Forderung in einem rechtlichen Zusammenhang.
- Bei inkonnexen Forderungen besteht zwischen Forderung und Gut kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang.
Gegenstände
An welchen Gegenständen entsteht das Pfandrecht?
- Pfandrecht entsteht an dem Gut des Absenders, in dessen Besitz der Frachtführerer/Lagerhalter / Spediteur mit Willen des Absenders gelangt ist
- das Gut muß einen Verkehrswert besitzen und verwertbar sein
- die Gegenstände müssen nicht notwendig pfändbar sein ( § 811 ZPO)
- nicht an Gegenständen, die Dritten abhanden gekommen sind
Eigentumsfrage
- unproblematisch, wenn der Auftraggeber Eigentümer ist oder rechtsgeschäftlich über das Gut verfügen durfte (§ 185 BGB) oder der tatsächliche Eigentümer mit dem Transport uneingeschrängt einverstanden ist.
- an Drittgut entsteht das Pfandrecht nur wegen konnexer Forderungen
- gutgläubiger Erwerb ist möglich; Voraussetzung der Spediteur ist gutgläubig hinsichtlich des Eigentums bei konnexen und inkonnexen Forderungen oder bei konnexen Forderungen auch hinsichtlichder Verfügungsbefugnis. Rechtsfolge: Regelmäßig kann nur der erste in der Transportkette für inkonnexe Forderungen ein Pfandrecht an dem Gut (gutgläubig) erwerben.
Ausübung des Pfandrechts
1. durch Zurückbehaltung der Güter (Pfandrecht als Druckmittel)
2. durch Verwertung der Güter, es bedarf keines Schuldtitels. Das Speditionspfandrecht ist nicht davon anhängig, dass man einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat. Um das gesetzliche Pfandrecht wahrzunehmen benötigt der Spediteur keinen Rechtsanwalt. Der Vefahrensweg ist so kostengünstig und ermöglicht eine zeitnahe Realsierung der Forderung.
Voraussetzung
- Die Pfandreife § 1228 BGB) Fälligkeit durch Forderung
- Der Besitz (auch mittelbare Besitz genügt)
- Androhung der Pfandverwertung. Der Spediteur hat seinem Schuldner mitgeteilt, dass er sein gesetzliches Pfandrecht wahrnimmt und diesem mit Frist von einem Monat angedroht die beabsichtigte Verwertung vorzunehmen. Bei gewerblichen Schuldnern beträgt die Frist 1 Woche.
- Verwertung durch öffentliche Versteigerung durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer.
- Freihändiger Verkauf durch dazu ermächtigte Person, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat (§ 1221 BGB).
Erlöschen des Pfandrechts
Mit Erfüllung der der gesicherten Forderung.
Aufhebung durch Erklärung des Gläubigers.
Verlust des Besitzes am Pfand, z. B. mit der Rückgabe an den Auftraggeber.
Mit der Auslieferung an den Empfänger. AUSNAHME: wenn das Pfand innerhalb von 3 Tagen nach der Auslieferung gerichtlich geltend gemacht wird und der Empfänger noch im Besitz ist.( § 441 III iV. mit § 442 I 2 HGB)
Durch rechtmäßige Veräußerung.
Durchführung der Verwertung
Eine Pfandrechtsverwertung ist ein hoheitlicher Akt. Nach § 1235 Abs. 1 BGB ist der Verkauf des Pfandes, im Wege der öffentlichen Versteigerung zu bewirken. Diese wird nach einem reguliertem Verfahren durch eine zur Pfandrechtsverwertung autorisierte Person durchgeführt. Die Pfandrechtsversteigerung wird von dem Pfandgläubiger, vertreten durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer, aufgrund der im Pfandrecht enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung im Namen und für Rechnung des Eigentümers vorgenommen.
- Laut Versteigererverordnung kann die Verwertung nur aufgrund eines schriftlichen Versteigerungsauftrages durchgeführt werden. Hierbei wird auch der Versteigerungstermin festgelegt.
- Der Auftraggeber muß dem Versteigerer gegenüber glaubhaft dartun, das er 1. ein bestimmtes Pfandrecht hat, 2. dass die Pfandreife eingetreten ist und die Wartefrist abgelaufen ist.
- Öffentliche Bekanntmachung und Benachrichtigung: Die Versteigerung muß beim zuständigen Ordnungsamt und der zuständigen IHK durch den Versteigerer angezeigt werden. Dem Schuldner wird durch den Versteigerer der bevorstehenden Versteigerungstermin mitgeteilt. Er wird darüber informiert, dass er das Recht hat mit zu bieten.
- Öffentlichkeit der Versteigerung: Eine Pfandrechtsteigerung muß laut § 1235 BGB immer öffentlich sein. Die Öffentlichkeit muß hergestellt sein. Dies geschieht mittels einer durch den Versteigerer zu schaltenden Anzeige in einem für das Pfand geeignetem Medium. Eine Pfandrechtsversteigerung wird immer als Präsenzversteigerung durchgeführt. Es sind alle natürlichen und juristischen Personen als Bieter zur Versteigerung zuzulassen. Die Versteigerung hat nach § 1237 BGB an dem Ort zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneteren Orte zu versteigern. Der Versteigerungsort muß von seiner Größe dazu geeignet sein die Öffentlichkeit herzustellen.
- Besichtigungstermin: Vor der Versteigerung ist gesetzlich ein mindestens 2-stündiger Besichtigungstermin vorgeschrieben, damit die Bieter sich einen Eindruck über die Ware verschaffen können. Grund: Der Zuschlag ist bindend. Es gibt kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Bei einer Pfandrechtsverwertung gilt das Bargeldprinzip. Der Kaufpreis ist vom Bieter in bar also Zug um Zug gegen Übergabe des Pfandes zu entrichten. Dies ist auch in Zusammenhang mit einer eventuellen Insolvenz des Schuldners von Bedeutung. Der Zuschlag erfolgt gegen Höchstgebot.
- Überverwertungsverbot: Die Fortsetzung der Versteigerung ist unzulässig, wenn der bisherige Erlös zur Befriedigung des Pfandgläubigers wegen seiner Forderung an dem Pfande und zur Deckung der Kosten des Versteigerers ausreicht. Ein eventuell dennoch überschießender Betragwird vom Versteigerer auf der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts einbezahlt.
- Gutgläubiger Erwerb: Nach § 935 BGB ist der Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung immer gutgläubig. Das schützt den Auftraggeber vor Regressansprüchen des Bieters.
- Um eine Pfandrechtsverwertung durchführen zu können, benötigen der Versteigerer in Kopien Unterlagen zum Beleg der Fälligkeit Ihrer Forderung. Eine Aufstellung über Art und Anzahl des Pfandes sowie Digitalfotos der Pfandgegenstände.
- Bei einer Pfandrechtsverwertung ist kein Mindestpreis festgelegt. Der Versteigerer beginnt aber die Versteigerung immer mit einem vorher ermittelten ungefähren Marktpreis um den Verschleuderuzngsvorwurf auszuschließen.
- Die während der Versteigerung abgegebenen Gebote werden protokolliert um gegen eventuelle Einwände Dritter wegen Verschleuderung Beleg zu haben.
Verhinderung der Verwertung durch den Schuldner
- die einstweiliege Verfügung ist die vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis endgültigen Entscheidung dient (§§ 935 - 942 ZPO)
- Beschluss des Gerichts allein auf der Grundlage des Antrages ohne mündliche Verhandlung und somit ohne Anhörung des Pfandgläubigers
- ist der Erlass einer einstweiliegen Verfügung zu befürchten, kann der Gegner vorab durch das Hinterlegen einer Schutzschrift bei dem zuständig in Frage kommenden Gericht seinen Standpunkt dem Gericht bereits frühzeitig zu Gehör bringen.
- ist die einstweiliege Verfügung erlassen worden, kann der Antragsgegner mittels Widerspruch erreichen, dass das Gericht über die einstweiliege Maßnahme mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet.
Kosten
Die bei einer Pfandrechtsverwertung entstehenden Kosten werden der Forderung zugeschlagen und so beim Versteigerungserlös in Anrechnung gebracht. Ein Auktionshaus finanziert sich über die sogenannte Einlieferungsgebühr die vom Auftraggeber zu leisten ist und das Aufgeld dass der erfolgreiche Bieter auf den Zuschlagspreis zu entrichtet. Kein Fall gleicht dem andern. Deshalb muß jede Versteigerung eigens kalkuliert werden. Rufen Sie uns an! Tel. 08027 9089928
Sind noch Fragen offen? Sie können uns immer anrufen. Tel. 08027 9089928 oder nutzen Sie das Kontaktformular:
Kontakt:
§ 142 InsO Bargeschäft. Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Leistung in sein Vermögengelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzung des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind.
Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 943 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbar Besitzer war, dann, wenn die Sache Besitzer die Sache abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert werden.
(2) Eine Unterlassungserklärung steht einer Rechtshandlung gleich.
Vorteil 2. In maximalst 4 1/2 Wochen nach Kontaktaufnahme könnten Sie Ihre fällige Forderung beigetrieben haben.
Vorteil 3. Es fallen keine Inkassogebühren oder Anwaltshonorare an.
Vorteil 4. Die Verwertung von Pfandrechten mittels öffentlicher Versteigerung oder freihändigen Verkaufs durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer ist der vom Gesetzgeber laut BGB vorgesehene Weg. Außerdem: Nach § 935 BGB sind alle in einer öffentlichen Versteigerung erworbenen Gegenstände immer gutgläubig erworben. Auch das schützt vor Regressansprüchen.
