Gutgläubiger Erwerb bei öffentlicher Versteigerung
§ 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen (1)
Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 943 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbar Besitzer war, dann, wenn die Sache Besitzer die Sache abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert werden.
Surrogatsprinzip
Eine Pfandrechtsverwertung erfolgt nach dem Surrogatsprinzip. Der rechtliche Hintergrund ist das mittels öffentlicher Versteigerung Sachwert in Geldwert gewandelt. Im Gegensatz zu jeglicher kaufmännischer Handlung ist Aufgabe hierbei nicht das Erzielen eines Mehrwerts.
Versteigerungsbedingungen
Nach der Vorschrift des § 1238 Abs. 1 ist der Kaufpreis vom Bieter sofort in bar zu entrichten. Dies ist auch in Hinsicht auf eine eventuelle Insolvenz des Schuldners von Bedeutung. Die Erstellung eines Verzeichnisses, das den Besonderheiten des Pfandverkaufs Rechnung trägt ist nicht erforderlich.
Besonderheiten
Überverwertungsverbot: Die Fortsetzung der Versteigerung ist unzulässig, wenn der bisherige Erlös zur Befriedigung des Pfandgläubigers wegen seiner Forderung an dem Pfande und zur Deckung der Kosten des Versteigerers ausreicht.
Nach § 1239 BGB Abs. 2 BGB kann der Versteigerer das Gebot des nicht bar zahlenden Eigentümers zurückweisen, ebenso das des nicht bar zahlenden Schuldners.
Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, ist er von der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises befreit. (§ 1219 Abs, 1 S 2 BGB). Wegen seiner Kosten hat der Versteigerer ein Rückbehaltungsrecht. Zur Herausgabe des ersteigerten Gegenstandes ist er deshalb nur Zug umn Zug gegen Zahlung der Kosten verpflichtet.
Der Versteigerer hat die nicht verkauften Pfänder und den Erlös dem Pfandgläubiger als seinem Auftraggeber auszuhändigen. Einen eventuell den die Forderung überschießenden Betrag zahlt er auf die Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichtes ein.
Öfffentliche Bekanntmachung und Benachrichtigung
Der Versteigerer hat die Versteigerung zunächst unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 6 Abs,. VerstV öffentlich bekannt zu machen. Er ist zu Stillschweigen gegenüber Dritten verpflichtet und benennt dabei nicht den Schuldner. Die Bekanntmachung hat gemäß § 1237 S. 1 BGB unter der allgemeinen Bezeichnung des Pfandes zu erfolgen. Der Versteigerungstermin sollte einem Versteigerungsgut geeigneten Medien zu dem Versteigerungsgut angemessenen Kosten publiziert werden. Die Öffentlichkeit muß hergestellt sein.
Der Eigentümer und bekannte Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind von dem Pfandgläubiger gemäß 1237 S 2 BGB besonders zu benachrichtigen. Spediteure und Frachtführer haben den Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Annahme des Gutes verweigert, den Absender zu benachrichtigen.
Zugelassene Bieter
Eine Pfandrechtsverwertung muß öffentlich erfolgen. Der Kreis der Bieter ist deshalb grundsätzlich unbeschränkt. Mitbieten darf insbesondere der Schuldner und der Pfandgläubiger.
Verwahrungspflicht
Nach Geltungmachung seines Pfandrechtes ist der Spediteur lt. 1215 BGB zur Verwahrung des ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.