§ 368 HGB Pfandverkauf
§ 368 HGB (Pfandverkauf) (1) Bei dem Verkauf des Pfandes tritt, wenn die Verpändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs un des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrerer Seite der Speditions- und Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.
§ 410 HGB Gefährliches Gut.
Gefährliches Gut
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführerer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übeernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt warn oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
1. gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne den Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und
2. vom Absender wegen dieser Maßnahme Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 441 HGB Pfandrecht
(1) Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. ⊃2; Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Begleitpapiere.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossement, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.
(4) Die in § 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung und 1241 Benachrichtigung des Eigentümers des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. 2; Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so haben die Androhung und die Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.
§ 464 HGB Pfandrecht
Der Spediteur hat wegen aller durch den Speditionsvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht- und Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. § 441 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 475 b HGB Pfandrecht Lagerhalter
§ 475 b HGB Pfandrecht. (1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Lagervertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestritener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht-und Speditionsverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. ² Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Forderungen aus einer Versicherung sowie Begleitpapiere.(2) Ist der Orderlagerschein durch Indossament übertragen worden, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus dm Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.
(3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossement, Ladeschein oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
§ 185 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. ² In beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
§ 1204 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts ...
Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen.
(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen(Pfandrecht).
(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
§ 1221 BGB Freihändiger Verkauf
Freihändiger Verkauf. Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch einenzur öffentlichen Versteigerung befugten Person zum laufenden Preis bewirken.
§ 1226 Versteigerungsort
1236 BGB Versteigerungsort. Die Versteigerung hat an dem Ort zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Versteigerungs ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einen geeigneten anderen Ort zu versteigern.
§ 1228 BGB Befriedigung erfolgt durch Pfandverkauf
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf.
(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist.² Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
§ 1234 BGB Verkaufsandrohung; Wartefrist.
§ 1234 BGB Verkaufsandrohung; Wartefrist. (1) der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll.² Die Androhung kannerst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben wenn sie tunlich ist.
(2) Der Verkauf darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. ² Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Veraufsberechtigung an berechnet.
§ 1235 BGB Öffentliche Versteigerung
§ 1235 BGB (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oderr Marktpreuis, so findet § 1221 Anwendung.
§ 1237 BGB Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekanntzumachen.⊃2; Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfand zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
§ 1238 BGB VERKAUFSBEDINGUNGEN
§ 1238 BGB Verkaufsbedingungen (1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung veerkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort in bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.
(2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als vom Pfandgläubiger als empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Entsteher bleiben unberührt. ⊃2; Unterbleibt die sofortige Entricjhtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss der Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.
§ 1241 BGB Benachrichtigung des Eigentümers
§ 1241 BGB Benachrichtigung des Eigentümers. Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
§ 811 ZPO Unpfändbare Sachen
Im § 811 ZPO ist die Dinge aufgeführt die der Schuldner zu einer bescheidenen Lebensführung (Tisch, Bett, Stuhl, Bekleidung etc etc. benötigt. Diese sind unpfändbar.
§ 133 InsO Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiliegen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Hansdlung den Vorsatz des Schuldners kannte. ² Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und das die Handlung die Gläubiger benachteiligt.
142 InsO Bargeschäft.
Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Leistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzung des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind.
§ 166 InsO Verwertung beweglicher Sachen
(1) der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Veralter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruches abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten..
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherung zu Gunsten des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicheruung seiner Ansprüche aus dem System besteht.
2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtscghaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
(2) Der Verkauf darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. ² Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Veraufsberechtigung an berechnet.
(2) Der Verkauf darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. ² Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Veraufsberechtigung an berechnet.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs un des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrerer Seite der Speditions- und Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.

