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Ziele des Insolvenzverwalters

Spediteur und Insolvenzverwalter stehen im Konkurrenzverhältnis. Der Spediteur strebt eine seine Forderungen deckende, zeitnahe Verwertung des Speditionspfandes an.
Die Bemühungen des Insolvenzverwalters zielen auf Anreicherung der Masse, auf einfach umsetzbare Verwertungsmaßnahmen- und aus dem wirtschaftlichen Interesse des Insolvenzverwalters heraus, auf Deckung der eigenen Kosten und Gebührenansprüche.

Durchsetzung des Verwertungsrechts

Der Insolvenzverwalter benötigt zur Durchsetzung seines Verwertungsrechts den unmittelbaren Besitz, die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand. Gelingt es dem Spediteur, unter Beachtung aller rechtlichen Vorgaben, sein Pfandrecht rechtzeitig gelten zu machen, hat der Insolvenzverwalter das Nachsehen. Der Spediteur kann selber verwerten lassen. Hat die Verwertung des Sicherungsgutes bereits vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden, geht eine Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters, mit der Begründung, der Masse sei durch die Verwertungskosten- oder der Feststllungskostenpauschale entgangen, ins Leere. (BGH Urteile vom 20.11.2003 und 23.09.2004)

Verwertung durch den Insolvenzverwalter

Hat der Insolvenzverwalter das Speditionspfand im Besitz zählt dieses zu den sogenannten Absonderungen. Er ist dann zur Verwertung des Speditionspfandes berechtigt. Es steht dem Insolvenzverwalter zunächst frei wie und zu welchem Preis er verwertet. Der Insolvenzverwalter erhält aus dem Verwertungserlös eine Pauschale von 4 Prozent für die Feststellung des abzusondernden Gegenstandes und der Rechte an diesem (§ 171 Abs. 1 InsO) und dazu noch eine weitere Pauschale für die Kosten der Verwertung in Höhe von weiteren 5 Prozent. Liegen die tatsächlich entstandenen Verwertungskosten erheblich höher oder niedriger als die Pauschalen sind die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO).

Der Spediteur trägt dabei das Risiko, dass die erzielten Verwertungserlöse seine Forderung nicht decken. Erleidet der Spediteur bei zu geringen Verwertungserlösen einen Ausfall, so nimmt seine darüber hinausgehende Forderung als ungesicherte Forderung am weiteren Insolvenzverfahren teil.



Darauf sollten Sie immer achten!!

Pfandrecht entsteht vor der Insolvenz

Speditionspfandrecht in der Insolvenz

Abschluß des Frachtvertrages und Übergabe des Gutes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. "Erwerb vom Absender"

Ihr Schuldner hat bereits Insolvenz angemeldt ?

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bar getägtigte Verwertungen
§ 142 InsO Bargeschäft. Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Leistung in sein Vermögengelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzung des § 133 Abs. 1 (Vorsätzliche Benachteiligung) InsO gegeben sind.
§ 1238 BGB Verkaufsbedingungen (1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort in bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.
Rückschlagsperre
§ 129 InsO Grundsatz. (1) Eine Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommmen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiliegen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten.
(2) Eine Unterlassungserklärung steht einer Rechtshandlung gleich.
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