Ziele des Insolvenzverwalters
Spediteur und Insolvenzverwalter stehen im Konkurrenzverhältnis. Der Spediteur strebt eine seine Forderungen deckende, zeitnahe Verwertung des Speditionspfandes an.
Die Bemühungen des Insolvenzverwalters zielen auf Anreicherung der Masse, auf einfach umsetzbare Verwertungsmaßnahmen- und aus dem wirtschaftlichen Interesse des Insolvenzverwalters heraus, auf Deckung der eigenen Kosten und Gebührenansprüche.
Durchsetzung des Verwertungsrechts
Der Insolvenzverwalter benötigt zur Durchsetzung seines Verwertungsrechts den unmittelbaren Besitz, die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand. Gelingt es dem Spediteur, unter Beachtung aller rechtlichen Vorgaben, sein Pfandrecht rechtzeitig gelten zu machen, hat der Insolvenzverwalter das Nachsehen. Der Spediteur kann selber verwerten lassen. Hat die Verwertung des Sicherungsgutes bereits vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden, geht eine Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters, mit der Begründung, der Masse sei durch die Verwertungskosten- oder der Feststllungskostenpauschale entgangen, ins Leere. (BGH Urteile vom 20.11.2003 und 23.09.2004)
Verwertung durch den Insolvenzverwalter
Hat der Insolvenzverwalter das Speditionspfand im Besitz zählt dieses zu den sogenannten Absonderungen. Er ist dann zur Verwertung des Speditionspfandes berechtigt. Es steht dem Insolvenzverwalter zunächst frei wie und zu welchem Preis er verwertet. Der Insolvenzverwalter erhält aus dem Verwertungserlös eine Pauschale von 4 Prozent für die Feststellung des abzusondernden Gegenstandes und der Rechte an diesem (§ 171 Abs. 1 InsO) und dazu noch eine weitere Pauschale für die Kosten der Verwertung in Höhe von weiteren 5 Prozent. Liegen die tatsächlich entstandenen Verwertungskosten erheblich höher oder niedriger als die Pauschalen sind die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der Spediteur trägt dabei das Risiko, dass die erzielten Verwertungserlöse seine Forderung nicht decken. Erleidet der Spediteur bei zu geringen Verwertungserlösen einen Ausfall, so nimmt seine darüber hinausgehende Forderung als ungesicherte Forderung am weiteren Insolvenzverfahren teil.
Darauf sollten Sie immer achten!!
- Lassen Sie Forderungen nicht zu lange auflaufen. Es könnte Insolvenzgefahr drohen.
- Machen Sie Ihr Speditionspfandrecht vor Insolvenzantrag rechtzeitig geltend.
- Um Ihre Forderungen zu sichern und um das Blockieren von Lagerflächen zu vermeiden, sollten Sie rechtzeitig und rechtssicher verwerten.
Pfandrecht entsteht vor der Insolvenz
- Es gilt das Prioritätsprinzip. Wenn der Gläubiger vor dem Entstehen der Insolvenz sein Pfandrecht geltend gemacht hat, kann der Spediteur selber verwerten lassen.
- Der Insolvenzverwalter kann keine Ansprüche auf in bar getägtigte Verwertungen (§ 1238 BGB und § 142 Bargeschäft InsO) geltend machen.
- Ansonsten besteht bei Insolvenz des Verpfänders ein Absonderungsrecht des Pfandgläubigers (§ 50 InsO)
- Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt und muss den Verwertungserlös abzüglich der angefallenen Verwertungskosten unverzüglich an den Sicherungsnehmer auskehren. Nachteil: Das Verwertungsverfahren entzieht sich, insbesonder was die Verwertungskosten betrifft, der Kontrolle des Pfandgläubigers. Lagerflächen sind erfahrungsgemäß lange blockiert.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Insolvenzverwalter dem Sicherungsnehmer die Verwertung des Sicherungsguts überlassen (§§ 166 ff InsO)
- Die Rückschlagsperre (§ 129 InsO) betrifft nicht das gesetzliche Frachtführererpfandrecht.
- Insolvenzanfechtung ( § 129 InsO) es besteht keine Anfechtung des Pfandrechts wenn das Pfandrecht vom "starken" Insolvenzverwalter erworben wurde.
Speditionspfandrecht in der Insolvenz
Abschluß des Frachtvertrages und Übergabe des Gutes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. "Erwerb vom Absender"
- Gläubigergleichbehandlung hat Vorrang: nur der Insolvenzverwalter hat die Verfügungsbefugnis, Verfügungen des Schuldners sind unwirksam
- weder konnexes, noch inkonexes Pfandrecht entsteht
- gilt unabhängig davon, ob der Frachtführerer/Lagerhalter Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hat.
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§ 1238 BGB Verkaufsbedingungen (1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort in bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.
(2) Eine Unterlassungserklärung steht einer Rechtshandlung gleich.
